Der Schütze glaubt an einen Fehlschuss. Der Schütze und auch der Jagdpächter bekommen erhebliche Probleme. Ein Fallbeispiel mit Bedeutung.

In den Göppinger Kreisnachrichten vom 20.09.2016 wird ein interessanter Fall um zwei Jäger beschrieben: Der Jagdgast hatte in der Nacht einen Fuchs beschossen. Kurz danach hat er nach dem Fuchs gesucht, aber nichts gefunden. Den Jagdpächter informierte er am folgenden Morgen. Im Laufe des Tages wurde der krankgeschossene Fuchs von einer Spaziergängerin entdeckt. Schließlich konnte nach 16.00 Uhr der erlösende Fangschuss angetragen werden.

Die Sache hatte allerdings ein gerichtliches Nachspiel. Sowohl der Jagdgast als auch der Jagdpächter(!) wurden wegen Tierquälerei zu empfindlichen Geldbußen verurteilt. Wäre das von Staatsanwaltschaft geforderte Strafmaß angewendet worden, hätte der Jagdpächter seinen Jagdschein und damit auch die Jagdpacht verloren.

Die Frage, die sich hier stellt ist, warum der Jagdpächter zur Rechenschaft gezogen wurde und nicht nur der Schütze. Die Antwort findet sich im Jagd- und Wildtiermanagementgesetz Baden-Württemberg (JWMG § 38 Ziff. 2): Demnach ist der Jagdpächter verpflichtet für eine unverzügliche und fachgerechte Nachsuche zu sorgen. Im alten Jagdrecht gab es zwar die Pflicht, Tiere vor vermeidbaren Schmerzen zu bewahren. Es war aber ungeregelt, wer die Verantwortung trägt. Das hat sich mit Einführung des JWMG geändert, mit gravierenden Folgen für die Jagdpächter.

In der Konsequenz heißt das: Auch wenn der Jagdpächter nicht geschossen hat, so ist er vollumfänglich verantwortlich!

Lassen Sie uns eine Brücke zur bevorstehenden Drückjagdsaison schlagen. Hierzu folgendes Szenario: Ein Jagdgast beschießt ein Stück Schwarzwild im Treiiben, ist sich aber sicher gefehlt zu haben. Am Anschuss findet er keine Hinweise auf einen Treffer. Am Jagdende informiert er den Jagdpächter über den Fehlschuss. Eine Kontrolle mit Hund findet nicht statt. Zwei Tage später findet eine Familie beim Waldspaziergang das angeschossene Stück. Die Tochter der Familie will dem armen Tier helfen und wird dabei schwer verletzt…

Um sich als Schütze und/oder Jagdpächter vor möglichen Anschuldigungen und damit verbundenen Konsequenzen zu schützen, gibt es nur einen Weg. JEDER Schuss ist mit einem geeigneten Hund zu kontrollieren! Nur wer nachweisen kann, dass er alles Mögliche unternommen hat, ist auf der sicheren Seite.

Als Schütze/Pächter sollten Sie dabei auch die Qualifikation des eingesetzten Hundes im Auge haben. Das Gesetz verlangt einen ‘geeigneten’ Hund. Die Brauchbarkeitsprüfung ist grundsätzlich eine Möglichkeit diese Eignung nachzuweisen, hat aber bei Drückjagden einen Haken: Die ‘Brauchbarkeitsprüfung für Nachsuchen im Schalenwildrevier’ qualifiziert gemäß Prüfungsordnung nur für ‘einfache’ Nachsuchen. Drückjagdnachsuchen gelten aber per se als ‘erschwerte’ Nachsuchen. D. h. auch mit Einsatz eines geprüften Hundes kann es im schlimmsten Falle zu Problemen kommen. Ganz zu schweigen vom Einsatz eines ungeprüften oder aufgrund seiner Konstitution ungeeigneten Hundes.

Da auf größeren Drückjagden in der Regel immer anerkannte Gespanne anwesend sind, ist es empfehlenswert diese bei Bedarf anzufordern. Wenn die Zeit am Jagdtag es nicht zulässt, alle erforderlichen Kontrollsuchen durchzuführen, ist es durchaus sinnvoll, diese am Folgetag nachzuholen. Auch bei Nachsuchen, die am Jagdtag trotz Pirschzeichen (Schweiß, …) nicht zum Erfolg geführt haben, kann der Einsatz eines zweiten Hundes angezeigt sein.